Satzung

§ 1 Die Ziele der Gesellschaft

(1) Die Gesellschaft pflegt und fördert die Zusammenarbeit unter den in Berlin tätigen Wissenschaftlern aller Disziplinen und Institutionen. Diese besteht in der Zusammenführung und im fachlichen Dialog und wird außerdem durch Vorträge, Seminare und andere öffentliche Veranstaltungen unterstützt, in denen Mitglieder und Gäste die Ergebnisse ihrer Forschung zur Diskussion stellen. Die Gesellschaft initiiert und begleitet wissenschaftliche Forschungsvorhaben von öffentlichem Interesse. Zudem werden alle eigenen Vorträge, Forschungsergebnisse und Tagungsberichte in einem Jahrbuch zeitnah veröffentlicht, das auch der Allgemeinheit zugänglich ist. Die Gesellschaft nimmt sich der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses an, indem sie Doktoranden und Habilitanden die Möglichkeit gibt, Forschungsergebnisse in diese einzubringen, zu diskutieren und zu verbreiten. Zur weiteren Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses können herausragende wissenschaftliche Arbeiten mit Preisen ausgezeichnet werden.

(2) Grundlage für die Arbeit der Gesellschaft ist das Bekenntnis zur Freiheit von Forschung und Lehre.

(3) Die Gesellschaft widmet sich ausschließlich wissenschaftlichen Aufgaben; sie ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstig werden.

(4) Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.

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§ 2 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen. Von der Eintragung an führt er den Namen „Berliner Wissenschaftliche Gesellschaft e.V.“.

(2) Der Sitz der Gesellschaft ist Berlin.

(3) Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Januar bis zum 31. Dezember.

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§ 3 Mitgliedschaft

(1) Ordentliches Mitglied der Gesellschaft kann werden wer

  1. in dem von ihm vertretenen wissenschaftlichen Fach durch herausragende Veröffentlichungen oder vergleichbare Leistungen zum wissenschaftlichen Fortschritt beigetragen hat,
  2. aktiv an der wissenschaftlichen Forschung teilnimmt und
  3. sich zur Freiheit von Forschung und Lehre bekennt.

(2) Namhafte deutsche und ausländische Wissenschaftler, die die Voraussetzungen des Absatz 1 erfüllen, jedoch außerhalb Berlins leben und arbeiten, können als korrespondierende Mitglieder in die Gesellschaft aufgenommen werden.

(3) Wer die Ziele der Gesellschaft nachhaltig unterstützt, ohne selbst aktiv in der wissenschaftlichen Forschung zu arbeiten, kann als förderndes Mitglied in die Gesellschaft aufgenommen werden. Dies gilt auch für juristische Personen und nicht rechtsfähige Vereinigungen.

(4) Wissenenschaftliche Nachwuchskräfte, von denen zu erwarten steht, dass sie aufgrund ihrer bisherigen Forschungsleistungen in absehbarer Zeit die Voraussetzungen für ein ordentliches Mitglied erfüllen können, können zur Teilnahme und Mitarbeit an den Veranstaltungen der Gesellschaft eingeladen werden.

Geplante Fassung: Wissenschaftliche Nachwuchskräfte, von denen zu erwarten steht, daß sie aufgrund ihrer bisherigen Forschungsleistungen in absehbarer Zeit die Voraussetzungen für eine ordentliche Mitgliedschaft erfüllen, können auf Vorschlag von ordentlichen Mitgliedern der Gesellschaft als assoziierte Mitglieder mit allen Rechten und Pflichten eines ordentlichen Mitgliedes gemäß dem Verfahren nach § 4 der Satzung aufgenommen werden. Spätestens nach fünf Jahren assoziierter Mitgliedschaft entscheiden der Vorstand und der Beirat über die Aufnahme als ordentliches Mitglied der Gesellschaft. 

(5) Persönlichkeiten, die sich besondere Verdienste um die Gesellschaft erworben oder durch hervorragende Leistungen zum Ansehen der Gesellschaft in der Öffentlichkeit beigetragen haben, können zu Ehrenmitgliedern berufen werden.

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§ 4 Der Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Über die Aufnahme von ordentlichen, assoziierten, korrespondierenden und fördernden Mitgliedern entscheidet der Vorstand und der Beirat.

(2) Das Aufnahmeverfahren wird auf schriftlichen Vorschlag von wenigstens fünf Mitgliedern der Gesellschaft eingeleitet. Der Vorschlag ist zu begründen.

(3) Stimmen einem Aufnahmevorschlag zwei Drittel der Mitglieder des Vorstands und zwei Drittel der Mitglieder des Beirats zu, so gibt der Vorstand den ordentlichen und den assoziierten Mitgliedern durch Rundschreiben zur Kenntnis, daß er beabsichtigt, dem Vorgeschlagenen die Mitgliedschaft anzutragen.

(4) Erheben innerhalb eines Monats nach Verwendung des Rundschreibens 15 oder mehr ordentliche oder assoziierte Mitglieder Einspruch gegen den Aufnahmevorschlag, so beraten Vorstand und Beirat erneut; sie haben bei ihrer Entscheidung den Einspruch zu berücksichtigen.

(5) Werden Einsprüche nicht erhoben, so trägt der Vorstand nach Ablauf der Frist dem Vorgeschlagenen den Erwerb der Mitgliedschaft an. Erklärt der Vorgeschlagene schriftlich sein Einverständnis, so wird er vom Zeitpunkt des Eingangs seiner Erklärung beim Vorstand an als Mitglied der Gesellschaft geführt. Entsprechendes gilt, wenn der Vorstand und Beirat mit jeweils zwei Dritteln der Stimmen ihrer Mitglieder den gegen einen Aufnahmevorschlag erhobenen Einspruch als unbegründet bezeichnen.

(6) Über die Berufung von Ehrenmitgliedern beschließen der Vorstand und der Beirat. Das Berufungsverfahren wird analog zur Aufnahme von ordentlichen, korrespondierenden und fördernden Mitgliedern eingeleitet und durchgeführt.

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§ 5 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt

  1. durch Tod,
  2. durch Austritt,
  3. durch Ausschluß.

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§ 6 Austritt

(1) Der Austritt aus der Gesellschaft ist jederzeit möglich. Er ist dem Vorstand schriftlich zu erklären.

(2) Mit dem Eingang der Austrittserklärung beim Vorstand erlöschen alle Rechte aus der Mitgliedschaft.

(3) Die Pflicht zur Entrichtung des Beitrags bleibt für das im Augenblick des Austritts laufende Geschäftsjahr bestehen.

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§ 7 Ausschluß

(1) Mitglieder, die durch ihr Verhalten

  1. die Zusammenarbeit in der Gesellschaft erheblich stören oder
  2. das Ansehen der Gesellschaft in der Öffentlichkeit schädigen oder
  3. den in Artikel 5 Absatz 3 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland niedergelegten Grundsätze grob zuwiderhandeln, können aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden.

(2) Das Ausschlußverfahren ist einzuleiten auf Antrag

  1. des Vorstandes oder
  2. des Beirats oder
  3. von mindestens 25 ordentlichen Mitgliedern der Gesellschaft.

(3) Über den Antag auf Ausschluß eines Mitglieds entscheiden der Vorstand und der Beirat in gemeinsamer Sitzung. Der Antrag ist angenommen, wenn ihm zwei Drittel der Mitglieder des Vorstandes und zwei Drittel der Mitglieder des Beirats zustimmen.

(4) Vor der Beschlußfassung über den Ausschluß ist dem Betroffenen sowie im Falle des Absatzes 2 Ziffer 3 einem Vertreter der Antragsteller Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

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§ 8 Mitgliedsbeitrag

Die ordentlichen Mitglieder entrichten einen im voraus fälligen jährlichen Mitgliedsbeitrag, den die Mitgliederversammlung beschließt. Der jährliche Mitgliedsbeitrag beträgt für die assoziierten Mitglieder die Hälfte des Beitrages für ordentliche Mitglieder. Von den fördernden Mitgliedern erbittet die Gesellschaft einen Jahresbeitrag nach Maßgabe ihrer Leistungsfähigkeit, mindestens aber den Mitgliedsbeitrag für ordentliche Mitglieder. Die korrespondierenden Mitglieder und die Ehrenmitglieder sind von der Entrichtung des Beitrags freigestellt.

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§ 9 Die Organe der Gesellschaft

Organe der Gesellschaft sind

  1. der Vorstand,
  2. der Beirat,
  3. die Mitgliederversammlung.

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§ 10 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus einem Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden und sechs weiteren ordentlichen oder assoziierten Mitgliedern der Gesellschaft. Er wird von der Mitgliederversammlung gewählt.

(2) Die Mitgliederversammlung wählt ferner sechs stellvertretende Vorstandmitglieder, die im Falle des Ausscheidens eines ordentlichen Vorstandsmitglieds in den Vorstand nachrücken. Über die Reihenfolge des Nachrückens entscheidet die bei der Wahl erzielte Stimmenzahl.

(3) Der Vorstand wird für jeweils zwei Jahre gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig.

(4) Die Mitgliederversammlung kann die Zeit, für die der Vorstand gewählt wird, abweichend von Absatz 3 regeln. Sie kann insbesondere bestimmen, daß in regelmäßiger Wiederkehr jeweils ein Drittel der Mitglieder des Vorstandes gewählt wird.

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§ 11 Die Vertretung der Gesellschaft im Rechtsverkehr

(1) Die Gesellschaft wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden und die bei den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. Der Vorsitzende und die beiden stellvertretenden Vorsitzenden sind jeder für sich allein vertretungsberechtigt.

(2) Der Vorsitzende und die beiden stellvertretenden Vorsitzenden können weitere Vorstandsmitglieder und deren Vertretung der Gesellschaft im Rechtsverkehr bevollmächtigen.

(3) Beschäftigt die Gesellschaft einen Geschäftsführer, so kann der Vorstand auch diesen zur Vertretung der Gesellschaft im Rechtsverkehr bevollmächtigen.

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§ 12 Die Aufgaben des Vorstandes

1) Der Vorstand erfüllt alle Aufgaben der Gesellschaft, die nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung oder dem Beirat vorbehalten sind. Er sorgt insbesondere für die Durchführung des Arbeitsprogramms der Gesellschaft sowie für die geordnete Bewirtschaftung der finanziellen und sachlichen Mittel.

(2) Die Führung der laufenden Geschäfte der Gesellschaft obliegt dem Vorsitzenden des Vorstands und den stellvertretenden Vorsitzenden.

(3) In Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung entscheidet der Vorstand insgesamt. Er ist beschlußfähig, wenn einschließlich des Vorsitzenden oder eines stellvertretenden Vorsitzenden zumindest fünf Vorstandsmitglieder anwesend sind. Soweit diese Satzung nichts Gegenteiliges bestimmt, ist Beschlußfassung im Umlaufverfahren zulässig.

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§ 13 Der Beirat

(1) Zur Unterstützung und wissenschaftlichen Beratung des Vorstands wählt die Mitgliederversammlung einen Beirat. Der Beirat umfaßt mindestens 9, höchstens 18 Mitglieder, darunter mindestens ein förderndes Mitglied der Gesellschaft. Bei der Wahl des Beirats sind die in der Gesellschaft vertretenen Wissenschaftszweige angemessen zu berücksichtigen.

(2) Die Mitglieder des Beirats werden für jeweils drei Jahre gewählt; § 10 Absatz 4 dieser Satzung findet entsprechende Anwendung.

(3) Der Vorstand beruft den Beirat mindestens zweimal im Jahr zu ordentlichen Sitzungen ein, bei denen über die im vergangenen Halbjahr geleistete Arbeit berichtet und das Arbeitsprogramm für das kommende halbe Jahr festgelegt wird.

(4) Bei der zweiten ordentlichen Sitzung eines jeden Jahres legt der Vorstand dem Beirat den Haushaltsplan der Gesellschaft für das kommende Jahr zur Genehmigung vor.

(5) Der Vorstand hat die Zustimmung des Beirats einzuholen,

  1.  Zur Herausgabe von Veröffentlichungen,
  2.  zu Abweichungen von den Vorschlägen des Haushaltsplans,
  3.  zur Übernahme von Verbindlichkeiten und zur Leistung von Ausgaben, die den Betrag von 5000,- DM überschreiten. Diese Vorschrift hat nur Bedeutung für das Innenverhältnis.

(6) Der Beirat wird vom Vorsitzenden des Vorstands unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche einberufen. Wenn die Hälfte seiner Mitglieder dies beantragt, so ist er vom Vorstand einzuberufen.

(7) Der Beirat ist beschlußfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der Stimmen der Anwesenden gefaßt. Sofern diese Satzung nichts Abweichendes bestimmt, oder nicht mehr als drei Mitglieder des Beirats widersprechen, ist Beschlußfassung im Umlaufverfahren zulässig.

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§ 14 Mitgliederversammlung

(1) Das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung steht den ordentlichen Mitgliedern, den Ehrenmitgliedern sowie den assoziierten Mitgliedern zu. Die korrespondierenden und die fördernden Mitglieder können an der Mitgliederversammlung mit beratender Stimme teilnehmen. Die Mitgliederversammlung wird einmal jährlich unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von mindestens vier Wochen einberufen.

(2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand einberufen, wenn es das Interesse der Gesellschaft erfordert. Der Einberufung müssen mindestens sechs Vorstandsmitglieder zustimmen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind ferner einzuberufen, wenn dies zwei Drittel der Mitglieder des Beirats oder ein Viertel der ordentlichen und assoziierten Mitglieder schriftliche unter Angabe des Grundes fordern.

(3) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstands oder seinem Vertreter geleitet.

(4) Beschlüsse werden, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, mit Mehrheit der Stimmen der Anwesenden gefaßt.

(5) Ein Mitglied kann sich in der Mitgliederversammlung durch ein anderes Mitglied, dem schriftliche Vollmacht erteilt ist, bei der Stimmabgabe vertreten lassen.

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§ 15 Aufgaben der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung beschließt über

  1. die Wahl des Vorstandes und des Beirates,
  2. die Dauer der Amtsperiode von Vorstand und Beirat,
  3. die Wahl der Rechnungsprüfer,
  4. die Entlastung des Vorstandes,
  5. die Höhe des Mitgliedsbeitrages,
  6. die Satzungsänderungen,
  7. die Abberufung des Vorstandes,
  8. die Auflösung der Gesellschaft.

(2) Beschlüsse gemäß Absatz 1 Ziffer 6-8 kann die Mitgliederversammlung nur fassen, wenn mehr als die Hälfte aller Mitglieder anwesend oder vertreten sind und zwei Drittel der Anwesenden oder Vertretenen zustimmen.

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§ 16 Rechnungsprüfung

(1) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer. Ihre Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.

(2) Die Rechnungsprüfer nehmen alljährlich nach Ablauf des Geschäftsjahres eine Prüfung der Bücher vor. Die Prüfung erstreckt sich auch auf die Wirtschaftlichkeit des Ausgabegebarens der Gesellschaft und auf die Einhaltung des § 1 Absatz 2 dieser Satzung.

(3) Über das Ergebnis der Prüfung erstatten die Rechnungsprüfer der Mitgliederversammlung Bericht. Auf der Grundlage ihres Berichts entscheidet die Mitgliederversammlung über die Entlastung des Vorstands.

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§ 17 Arbeitskreise

(1) Die Mitglieder der Gesellschaft können zur gemeinsamen fachlichen wie fachübergreifenden Zusammenarbeit Arbeitskreise bilden.

(2) Über die Errichtung der Arbeitskreise entscheidet der Vorstand im Einvernehmen mit dem Beirat. Die Arbeitskreise sind an die Beachtung dieser Satzung gebunden.

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§ 18 Protokollführung

(1) Über die Sitzungen des Vorstands und des Beirats sowie über die Mitgliederversammlung werden Protokolle angefertigt. Den Schriftführer bestimmt der Vorsitzende des Vorstands oder sein Stellvertreter von Fall zu Fall.

(2) Die Protokolle sind vom Vorsitzenden des Vorstands und vom Schriftführer zu unterzeichnen. Sie werden zusammen mit der Tagesordnung und der Anwesenheitsliste vom Vorstand aufbewahrt.

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§ 19 Wirtschaftsgebaren

Die Gesellschaft darf weder Mitglieder noch sonstige Personen durch Verwaltungsaufgaben begünstigen, die mit den in dieser Satzung genannten Aufgaben der Gesellschaft unvereinbar sind. Der Gesellschaft ist es untersagt, an ihre Mitglieder und Organe unverhältnismäßige Vergütungen oder Aufwandsentschädigungen zu entrichten.

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§ 20 Übergangsregelung

Für die Zeit bis zur ersten Mitgliederversammlung wählen die Gründungsmitglieder einen Gründungsausschuß, der die Aufgaben des Vorstands und des Beirats wahrnimmt. Die Gründungsmitglieder wählen ferner aus ihrer Mitte einen vorläufigen Vorsitzenden und zwei stellvertretende vorläufige Vorsitzende, die die Gesellschaft während der Übergangszeit im Rechtsverkehr vertreten und die erste Mitgliederversammlung einberufen.

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§ 21 Auflösung der Gesellschaft

Bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Gesellschaft zu gleichen Teilen an die „Ernst-Reuter-Gesellschaft der Förderer und Freunde der Freien Universität Berlin e.V.“ und die „Gesellschaft der Freunde der Technischen Universität Berlin e.V.“.

Beide Gesellschaften haben es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden. Eine Auskehrung des Vermögens an die Mitglieder ist ebenso ausgeschlossen wie eine Rückerstattung der von den Mitgliedern geleisteten Beiträge.

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